Inhalt 1. Zustellung an Prozessunfähige
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Im Zivilprozess unterscheidet man zwischen der Zustellung von Amts wegen und der Zustellung durch die Parteien.
Die von Amts wegen Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, § 174 ZPO, Aushändigung § 173 ZPO, Einschreiben mit Rückschein, 175 ZPO oder Zustellungsauftrag, § 176 ZPO. Zuständig ist dafür der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 168 Abs.1 ZPO).
Die Zustellung im Wege des Parteibetriebs kann entweder durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers (§ 192 ZPO) oder durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) per Empfangsbekenntnis erfolgen. Ist die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten muss durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Siehe auch die Übersicht unter Mitteilung von Dokumenten gemäß der ZPO.
1. Zustellung an Prozessunfähige
Bei Prozessunfähigen (z.B. Minderjährigen) muss die Zustellung gemäß § 170 ZPO an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Geschieht dies nicht ist die Zustellung unwirksam.
Umstritten ist, was Folge dieser Unwirksamkeit ist, ob z.B. dadurch Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (z.B. nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an den Minderjährigen) die dann zur formellen Rechtskraft führen können.
Nach h.M. setzt auch die unwirksame Zustellung Rechtsmittelfristen in Gang. Das ergibt sich im Wesentlichen aus § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: § 579 Abs. 1 Nr. 4 legt fest, dass ein durch Endurteil abgeschlossenes Verfahren im Wege der Nichtigkeitsklage auch durchgeführt werden kann, wenn eine (prozessunfähige) Partei nicht ordungsgemäß vertreten war. Das setzt aber voraus, dass das Endurteil trotz fehlender Vertretung zunächst formell rechtskräftig ist, da es ansonsten der Nichtigkeitsklage nicht bedürfte.
Beispiel: Der Minderjährige J erhält im Rahmen eines Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid, gegen den er nicht vorgeht. Dieser wird dadurch trotz fehlender Zustellung formell rechtskräftig.
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