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Nichtigkeitsklage
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Nichtigkeitsklage wird eine Klage nach § 579 ZPO bezeichnet mit der eine rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wegen bestimmter - in § 579 ZPO aufgezählter - formaler Mängel wieder aufgenommen werden kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zustellung, Zivilprozess * Wiederaufnahme des Verfahrens Werbung: