Die Zwangsvollstreckung dient zur tatsächlichen Durchsetzung durch Titel festgestellter subjektiver Rechte.
Da die rechtliche Selbsthilfe bis auf Ausnahmen, untersagt ist, ist die staatliche Zwangsvollstreckung notwendiger Bestandteil unseres Rechtssystems.
Bei der Zwangsvollstreckung unterscheidet man nach dem Anspruch wegen dem vollstreckt werden soll (A. und B.) und nach dem Vollstreckungsgegenstand in den vollstreckt werden soll (1. und 2.):
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a ZPO)
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863 ZPO)
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871 ZPO) (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
- Zwangsvollstreckung wegen anderer Forderungen, z.B. zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898 ZPO)
Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Handlung des Gerichtsvollziehers bzw. sobald die Vollstreckungsmaßnahme des Gerichts existent geworden ist. Sie endet, wenn der Schuldner hinsichtlich seines Anspruchs und der Kosten vollständig befriedigt wurde. Die Einzelmaßnahme endet mit ihrer vollständigen, nicht notwendigerweise erfolgreichen, Durchführung.
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