Von einer Gehaltsklage spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ausstehendes Gehalt einklagt. Das Gehalt wird jeweils am Monatsende nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig.
Von einer Bruttoklage spricht man, wenn das Gehalt Brutto eingeklagt wird, d.h. einschließlich aller vom Arbeitgeber abzuführender Sozialversicherungsbeiträge. Nach hRspr. kann immer das Bruttogehalt eingeklagt und auch zugesprochen werden, auch wenn der Arbeitnehmer/das Gericht nicht weiss, ob der Arbeitgeber die Beiträge abgeführt hat. Die Abführung der Gelder bei Verurteilung zur Bruttozahlung kann der Arbeitgeber dann bei der Vollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen.
Antrag: Namens und mit Vollmacht des Klägers beantragen wir, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 5.000,- Euro brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.500,- Euro seit dem 1.8. bzw. 1.9. zu zahlen.
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird nicht gesondert eingeklagt. Die Zahlungspflicht ergibt sich inzident aus der Verurteilung zu einer Bruttolohnzahlung.
In der Zwangsvollstreckung kann eine über eine Bruttolohnzahlung lautender Titel (= Bruttolohntitel) in voller Höhe vollstreckt und an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht werden, dieser ist dann zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben verpflichtet. Der Gerichtsvollzieher infomiert zu diesem Zweck Finanzamt und Krankenversicherung. Der Arbeitgeber haftet aber gleichwohl weiter für die Abführung, wenn der Arbeitnehmer nicht zahlt.
Dem Arbeitgeber ist daher zu empfehlen bei einem Bruttolohntitel Steuer und Sozialabgaben abzführen und in der Zwangsvollstreckung die Erfüllungseinrede zu erheben.
Werbung:
|