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Sozialversicherung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Als Sozialversicherung werden die Ende des 19. Jahrhunderts eingeführten Versicherungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor sozialen Notlagen bezeichnet.

Zu den Sozialversicherungen zählen:

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen und werden vom Arbeitgeber zentral an die Krankenkasse des Arbeitnehmers gezahlt. Dabei wird der Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn einbehalten. Die Krankenversicherung leitet dann die entsprechenden Beiträge an den Träger der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiter.

Unterläßt der Arbeitgeber den Abzug des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn, so kann der unterbliebene Abzug nur bei den nächsten drei Abrechnungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV).

Beispiel: Im Aug 08 nicht abgezogene Sozialsversicherungsbeiträge müssen spätestens mit der Abrechnung November 2008 abgezogen werden. Vom Dezembergehalt können Sie nicht mehr abgezogen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sozialversicherungsausweis * Bruttolohn/Bruttogehalt/Nettolohn/Nettogehalt/Bruttoentgelt/Nettoentgelt * soziale Marktwirtschaft * Krankenversicherung * Gehaltsklage/Bruttoklage * Angestelltenversicherung * Sozialwahlen * Arbeitslosenversicherung * Rentenversicherung * Unfallversicherung, gesetzliche Werbung: