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Krankenversicherung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Inhalt
             1. gesetzliche Krankenversicherung
             2. private Krankenversicherung
             3. Die Bürgerversicherung
             4. Kopfpauschale

1. gesetzliche Krankenversicherung

Mit gesetzlicher Krankenversicherung wird die Sozialversicherung bezeichnet, deren Aufgabe es ist die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V).

Pflichtversichert sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 SGB V).

Das Recht der Krankenversicherung ist im SGB V geregelt.

2. private Krankenversicherung

Mit privater Krankenversicherung, wird die Versicherung bezeichnet, in der sich jeder versichern kann, der nicht pflichtversichert ist, oder dessen Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

3. Die Bürgerversicherung

Die Bürgerversicherung ist ein neues, noch nicht von der Politik umgesetztes Modell der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem die Basis der Pflichtversicherten zur Stärkung der Solidargemeinschaft und Sanierung der Krankenkassen erweitert werden soll.

4. Kopfpauschale

Kopfpauschale ist das Stichwort, mit dem das zur Bürgerversicherung konkurrierende Modell bezeichnet wird. Hier soll die Solidargemeinschaft zunächst vollständig durch einen an den Kosten orientierten gleichen Beitragsatzes für alle Versicherten ersetzt werden. Als soziale Abfederung sind steuerfinanzierte Zuschüsse für Kinder und Geringverdiener vorgesehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unfallversicherung, privat * Bedarf, Unterhalt * Ersatzkassen * Sozialversicherung * Krankenversicherung, Mitversicherung/Familienversicherung Werbung: