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Rentenversicherung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Inhalt
             1. private Vorsorge

Mit Rentenversicherung wird die Versicherung bezeichnet, die den Lebensunterhalt nach Eintritt in den Ruhestand sichern soll. Für Arbeitnehmer gibt es eine gesetzlich Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung).

1. private Vorsorge

Aufgrund der Erwartung, dass die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft den Lebensunterhalt nicht mehr vollständig sichern kann, hat die Bundesregierung in der 14. Legislaturperiode zusätzlich eine staatlich gefördert freiwillige Form der Altervorsorge eingeführt, die sogenannte Riesterrente.

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Auf diesen Artikel verweisen: Seekasse * Sozialversicherungsausweis * Barwertverordnung * Angestelltenversicherung * Rentenwert (W) * Ehezeitanteil/In-Prinzip, Für-Prinzip * Sozialversicherung * Altersrente/RentnerIn Werbung: