Mit gesetzlicher Krankenversicherung wird die Sozialversicherung bezeichnet, deren
Aufgabe es ist die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V).
Pflichtversichert sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind (§ 5 SGB V).
Das Recht der Krankenversicherung ist im SGB V geregelt.
Mit privater Krankenversicherung, wird die Versicherung bezeichnet, in der sich
jeder versichern kann, der nicht pflichtversichert ist, oder dessen Entgelt die
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Die Bürgerversicherung ist ein neues, noch nicht von der Politik umgesetztes Modell der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem die Basis der Pflichtversicherten zur Stärkung der Solidargemeinschaft und Sanierung der Krankenkassen erweitert werden soll.
Kopfpauschale ist das Stichwort, mit dem das zur Bürgerversicherung konkurrierende
Modell bezeichnet wird. Hier soll die Solidargemeinschaft zunächst vollständig durch einen an den Kosten orientierten gleichen Beitragsatzes für alle Versicherten ersetzt werden. Als soziale Abfederung sind steuerfinanzierte Zuschüsse für Kinder und Geringverdiener vorgesehen.
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