Die Zwangsversteigerung dient die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Sie wird gemäß Zwangsversteigerungsgesetz
durchgeführt.
Die Zwangsversteigerung kann aus einem Titel (persönlicher Gläubiger)
Beispiel 1: A hat aus einer Warenlieferung eine Kaufpreisforderung gegen B i.H.v. 120.000,-. Diese ist in einem Gerichtsverfahren tituliert worden. Er betreibt daraus die Zwangsvollstreckung in das dem B gehörende Grundstück Blatt 1237 Grundbuch von Erbstadt.
oder einer einem im Grundbuch eingetragenen Recht (dinglicher Gläubiger) betrieben werden.
Beispiel 2: C ist Gläubiger einer auf dem Grund 1237 Grundbuch Erbstadt im 1. Rang eingetragenen Grundschuld i.H.v. 200.000,-.
Mit dem Erlös der Zwangsversteigerung werden gemäß Teilungsplan nur die Ansprüche erfüllt, die sich aus dem Grundbuch ergeben oder bis zum Verteilungstermin angemeldet wurden (§ 114 ZVG). Dabei hat der Gläubiger die Möglichkeit die Rechte in geringere Höhe anzumelden.
Wird ein Recht am zwangsversteigerten Grundstück, das bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt wurde, nicht durch Zahlung gedeckt so bleibt es bestehen (§ 52 ZVG).
Beim geringsten Gebot werden alle aus Grundbuch ersichtlichen Rechte und im übrigen alle rechtzeitig angemeldeten Rechte berücksichtigt (§ 44 Abs. 1 ZVG).
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