slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Sequestration/Sequester
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Mit Sequestration bezeichnet man die Verwahrung und Verwaltung eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 848 ZPO) oder eines Streitgegenstandes im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO), durch eine Vertrauensperson (Sequester), z.B. einen Gerichtsvollzieher.

Erfolgt die Sequestration im Rahmen einer einstweiligen Verfügung über einen Streitgegenstand gemäß § 938 Abs. 2 ZPO, dann kann die Herausgabe nur entsprechend § 13 HinterlegungsO mit Zustimmung aller Verfahrenbeteiligten erfolgen. Die Zustimmung ist ggf. im Klageweg durchzusetzen. Sie gilt dann gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als erteilt.

Der Sequester war schon dem römischen Recht bekannt, als Vertrauensperson, die während eines Prozesses die streitige Sache in Verwahrung nahm.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: