Die Zwangshypothek (= Judikatshypothek) ist eine der drei in § 866 ZPO genannten Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.
Sie regelt sich nach §§ 867 ff ZPO. Sie dient allerdings unmittelbar nur der
Sicherung des Gläubigers, und erst mittelbar auch der Befriedigung.
Voraussetzung für die Eintragung der Zwangshypothek sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
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