Die Zwangsvollstreckung in Forderungen/Rechte erfolgt durch Pfändung und Überweisung des Rechts. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO). Dabei kann die Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Alt. 1) oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Alt 2) erfolgen. Pfändung und Überweisung werden in der Praxis in einem Beschluss zusammengefasst, dem sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB).
- Pfändungsbeschluss (mit an Drittschuldner gerichtetem Verbot der Zahlung an Schuldner und Gebot an Schuldner sich jeder Verfügung zu enthalten) § 829 Abs. 1 ZPO
- erlassen durch das Vollstreckungsgericht
- Zustellung durch Gläubiger
- Zustellung an Schuldner (Inhibitorium)
- konstitutive Voraussetzung: Zustellung an den Drittschuldner (Arrestatorium)
- Kein entgegenstehender Pfändungsschutz (§§ 850 ff ZPO)
Inhibitorium und Arrestatorium.
Weiterhin ist der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO zur Auskunft verpflichtet. Dieser Anspruch ist aber nicht selbständig einklagbar, der Schuldner muss direkt auf Leistung klagen (Drittschuldnderklage) und hat, wenn sich herausstellt, dass die gepfändete Forderung nicht existiert, einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Durch Pfändungsbeschluss
Durch Überweisungsbeschluss. Entweder zur Einziehung (Gl.macht Forderung im eigenen Namen und für sich geltend) oder an Zahlungs statt (Gl. wird Inhaber der Forderung).
Die Pfändung und die Überweisung werden regelmäßig einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst. Dieser ist kein Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner, so dass der Gläubiger ggf. Klage erheben muss (siehe unterEinziehungsklage).
Der Drittschuldner kann sich gegen die Inanspruchnahme verteidigen mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit des PfüB, der Geltendmachung der Nichtdurchsetzbarkeit oder Nichtexistenz der gepfändeten Forderung.
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