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Von Forderungspfändung spricht man, wenn ein Gläubiger zur Befriedigung einer Schuld, Forderungen die der Schuldner gegen Dritte hat pfänden läßt.
Beispiel: A, der Arbeitnehmer bei D ist, hat 30.000,- Euro Schulden bei dem Autohändler P. Dieser hat auch ein Urteil in dem der A zur Zahlung der 30.000,- verurteilt wurde. Da A kein Vermögen hat, pfändet P die Lohnforderung die A gegen seinen Arbeitgeber D hat.
Zu den Formalien siehe unter Zwangsvollstreckung wegen Forderung in Rechte.
Bei der Forderungpfändung des Arbeitslohnes (= Lohnpfändung) gelten die Grenzen des § 850c ZPO. Der Arbeitnehmerin bleiben der nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundbetrag (2012: 1029,99) , sowie 3/10 des übersteigendes Betrages (§ 850c Abs. 2 ZPO). Diese Beträge erhöhen sich bei bestehenden Unterhaltspflichten.
Bei der Kontopfändung hat der Schuldner die Möglichkeit der Anlage eines sog. Pfändungsschutzkontos. Hier ist aber nur der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 BGB (2012:1029,99) geschützt (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO).
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