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Wechsel
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Inhalt
             1. Entstehung
             2. Form
             3. Übertragung des Wechsels
             4. Geltendmachung
             5. Einwendungen
             6. Haftung
             7. Rechtsscheinhaftung

Der Wechsel ist eine schriftliche Anweisung des Ausstellers an eine bestimmte Person (Bezogener), dass sie einen bestimmten Geldbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (Wechselsumme) an eine bestimmte andere Person (Remittent) bezahlen soll. Wenn der Bezogene den Wechsel annimmt (akzeptiert) verpflichtet er sich zur Zahlung aus dem Wechsel, er wird dann als Akzeptant bezeichnet.

Beispiel: Händler B kauft bei dem Großhändler A Kartoffeln für 2.000,- . Da B gerade nicht über genügend Geld verfügt, bietet er dem A an, einen Wechsel mit drei Monaten Laufzeit zu akzeptieren. A der noch Verpflichtungen gegenüber dem Bauern R aus der letzten Kartoffellieferungen hat, stellt daher einen Wechsel aus, mit dem er B anweist in drei Monaten an den R 2.000,- Euro zu zahlen. B akzeptiert dies und unterschreibt den Wechsel. A gibt den Wechsel dann an R.

Nach Ablauf der drei Monate legt R den Wechsel dem B vor und dieser zahlt die 2.000,-.

Der Wechsel ist als geborenes Orderpapier ein schuldrechtliches Wertpapier, er unterliegt bestimmten Formvorschriften, die im Wechselgesetz (WG) geregelt sind.

Der Wechsel gilt im Zweifel nur als Leistung erfüllungshaber, d.h. wird der Wechsel nicht eingelöst, kann der Gläubiger weiterhin den zugrundeliegenden Anspruch durchsetzen. Bis zur Fälligkeit des Wechsels ist der zugrundeliegende Anspruch gestundet, es besteht die Einrede der Wechselhingabe.

Solange ein Wechsel nur ausgestellt und mit der Unterschrift des Ausstellers versehen ist, spricht man von einem gezogenen Wechsel (Tratte). Wird der Wechsel dann vom Bezogenen akzeptiert haften dieser und der Aussteller dem Remittenten auf die Wechselsumme. Der Bezogene wird nach der Annahme als Akzeptant bezeichnet.

Der Remittent kann den Wechsel bis zur Fälligkeit aufbewahren und einlösen an einen Dritten übertragen.

1. Entstehung

Der Wechsel entsteht durch:

  1. Skripturakt
  2. Begebungsvertrag

Fehlt es an einem der beiden Elemente kommt kein wirksamer Wechsel zustande. Allerdings ist dann immer an eine Rechtsscheinhaftung zu denken.

Beispiel: A fertigt einen Eigenwechsel ohne Einsetzung eines Bezogenen aus, denn er an R weitergeben will. Bevor es dazu kommt, verliert er den Wechsel. F findet ihn und setzt sich selbst als Bezogenen ein. Anschließend indossiert er ihn für eine Kaufpreisschuld an D, der von allem nichts weiß. Obwohl es hier für die Entstehung eines Wechsels am Begebungsvertrag fehlt, haftet A aus Rechtsschein.

2. Form

Der Wechsel muss die Bestandteile des Art. 1 WG enthalten. Dabei ist zu beachten, dass manche Angaben gemäß der Art. 2 ff ersetzt werden können.

Bei einem formunwirksamen Wechsel ist daran zu denken, dass man ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen in eine Anweisung (ggf. eine kaufmännische Anweisung nach § 363 HGB) oder ein Schuldanerkenntnis umdeutet.

3. Übertragung des Wechsels

Die Übertragung eines Wechsel erfolgt entweder mit schriftlichem Übertragungsvermerk (Indossament) und Übereignung der Wechselurkunde (Art. 11 WG) oder im Fall eines Blankoindossaments nur durch Übereignung der Wechselurkunde.

Daneben ist auch noch eine Übertragung der Wechselforderung durch Abtretung gemäß § 398 BGB oder reine Übereignung ohne Indossierung möglich. Allerdings entfällt bei diesen Formen der Übertragung der Schutz aus dem Wechselgesetz. D.h. es gilt z.B. § 404 BGB.

4. Geltendmachung

Gegenüber dem Bezogenen

  1. Besitz eines formgültigen Wechsels (Art. 1 WG)
  2. "materielle" Berechtigung des Anspruchstellers
    • Grundsätzlich der Eigentümer
    • Wechselvermutung oder
    • gutgläubiger Erwerb bei zurechenbar veranlasstem Rechtsschein
  3. Wechselverpflichtung des Anspruchsgegners
  4. keine Einreden (die sich aus dem Wechsel ergeben müssen)

5. Einwendungen

Der aus einem Wechsel Inanspruchgenommene kann gemäß Art. 17 WG gegenüber dem legitimierten Inhaber nur Einwendungen geltend machen, die aus einem Rechtsverhältnis zu diesem resultieren. Einwendungen gegenüber dem Aussteller oder früheren Inhabern sind gemäß Art. 17 WG ausgeschlossen.

Voraussetzungen sind:

  1. Zweiterwerber
  2. Erwerb mittels Verkehrsgeschäft.
  3. Übertragung mittels Indossament

6. Haftung

Fällt der Bezogene bei Inanspruchnahme aus, kann der Aussteller in Anspruch genommen werden (Art. 9 WG). Mit dem Indossament haftet auch der weitergebende auf die Wechselsumme (Art. 15 WG). D.h. mit jedem Indossament wird der Wechsel "sicherer". Die Inanspruchnahme des Ausstellers oder der Indossanten ist aber nur möglich, wenn der Bezogener nicht zahlt (§ 43 WG) und der Inhaber daher Protest erhoben hat (§ 44 WG).

7. Rechtsscheinhaftung

Wegen der Verkehrfähigkeit des Wechsels kommt eine Haftung auch in Frage, wenn der Inhaber nicht materiell berechtigt ist und/oder der Wechsel fehlerhaft ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechsel.

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Auf diesen Artikel verweisen: Blankowechsel/unbewusst unvollständiger Wechsel * Begebungsvertrag * Wechsel, abhandengekommen * Indossament/Indossant/Indossatar/Vollindossament/Blankoindossament * Nachindossament * Solawechsel/Eigenwechsel * Garantieindossament * Präjudizierung, Wechsel * Bezogener * Wechselprotest * Neppwechsel * Scheck * Prolongation * draft * Finanzwechsel * Wechselreiterei/Reitwechsel * Remboursgeschäft * Remittent * Wechselprozess * Datowechsel/Tagwechsel * Gefälligkeitsakzept/Gefälligkeitswechsel * Verkehrsgeschäft * Tratte * Akzept Werbung: