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Mit Skripturakt bezeichnet man im Wechselrecht eine auf den Wechsel gesetzte unbedingte Annahme des Wechsels mittels Unterschrift.
Bei der Unterschrift des Bezogenen ist wichtig, dass der Unterschreibende und der als Bezogener Genannte identisch sind. Dabei kommt es nach herrschender Meinung nicht auf Namensidentität sondern auf Personenidentität an. Aus der Urkunde müssen sich Anhaltspunkte ergeben anhand derer sich ermitteln läßt wer gemeint war (BGHZ 34, 179, 180).
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