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Wird ein fälliger Wechsel durch den Bezogenen
nicht eingelöst, so kann der Remitent durch einen Notar oder einen
Gerichtsbeamten (Art. 79 WG) einen Wechselprotest bezüglich der Nichteinlösung auf dem Wechsel eintragen lassen. Diese Eintragung ermöglicht dem Inhaber den
Rückgriff auf den Aussteller (Art. 9 WG) und alle, die den Wechsel mit ihrem Indossament
weitergegeben haben (Art. 15 WG).
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