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Wechselprotest
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Wird ein fälliger Wechsel durch den Bezogenen nicht eingelöst, so kann der Remitent durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten (Art. 79 WG) einen Wechselprotest bezüglich der Nichteinlösung auf dem Wechsel eintragen lassen. Diese Eintragung ermöglicht dem Inhaber den Rückgriff auf den Aussteller (Art. 9 WG) und alle, die den Wechsel mit ihrem Indossament weitergegeben haben (Art. 15 WG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachindossament * Präjudizierung, Wechsel Werbung: