Von Prolongation spricht man, wenn die Laufzeit eines Wechsels verlängert wird. Dies geschieht meist durch Ausstellung eines neuen Wechsels mit neuer Laufzeit (sog.
Prolongationswechsel).
Diese Verlängerung der Laufzeit gewährt dem Wechselschuldner einen Zahlungsaufschub, durch Stundung der Wechselforderung.
Welche Wirkung die Rückgabe eines Erstwechsel an den Aussteller gegen Aushändigung eines Prolongationswechsels hat ist umstritten. Gemäß der h.M. führt dies, dazu dass nur der Aussteller seine Schuld gegenüber dem Gläubiger getilgt hat. Die Schuld des Annehmers (Bezogenen) bleibt aber grundsätzlich bestehen und zwar nicht nur gegenüber dem Aussteller, sondern auch gegenüber dem Gläubiger (Staudinger/Olzen § 364 Rn. 53). Nach einer m.M. bleibt die Schuld des Annehmers nur gegenüber dem Aussteller bestehen (Reinicke WM 1963, 1146).
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