Mit Akzept wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Bezogene eines Wechsel diesen akzeptiert, d.h. sich verpflichtet, an den Remittenten den im Wechsel vom Aussteller genannten Betrag zu zahlen.
Auf diesen Artikel verweisen: Gefälligkeitsakzept/Gefälligkeitswechsel * Wechsel