|
Mit Kaufvertrag wird der im BGB normierte typische Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Verkäufers darin besteht dem
Käufer Besitz und Eigentum an der sachmangelfreien Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB) und die Hauptpflicht des Käufer darin den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Liegt bei einem Kaufvertrag bei Gefahrübergang ein Sachmangel vor, so
hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf
- Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
- Rücktritt, § 437 Nr. 2 Alt. 1
- Minderung, § 437 Nr. 2 Alt. 2
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, §§ 434,
437 BGB)
Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach
Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3) unabhängig von der Kenntnisnahme.
Beispiel: B hat am 10.12.2011 beim Fachhändler ein neues elektronisches Klavier gekauft. Im November 2013 versagt ein Teil der Klaviatur. B wendet sich am 18.12.2013 an den Händler. Dieser verweist zu Recht darauf, dass die Gewährleistung abgelaufen ist. Jetzt bleibt dem B nur noch die Möglichkeit eine Herstellergarantie geltend zu machen.
Das ist zunächst unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte oder
neue Sachen handelt, oder ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf
handelt, oder einen Verkauf unter "Privatleuten".
Will der Verkäufer für die Mängel nicht zwei Jahre einstehen kann er die
Haftung grundsätzlich einzelvertraglich ausschließen oder beschränken. Das
gilt allerdings nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder
eine Garantie übernommen hat.
Eine Beschränkung durch AGB kommt nur
für gebrauchte Sachen in Frage (Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 b BGB).
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf
vor, so gelten gem. § 474ff BGB Besonderheiten.
- Für die ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache tritt eine
Beweislastumkehr ein
(§ 476 BGB).
- Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich (§ 475 Abs. 1)
- Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann für Neuwaren
nur auf 2 Jahre und für Gebrauchtwaren nur auf 1 Jahr gesenkt werden.
- Garantierklärungen müssen den Vorschriften des § 477 BGB entsprechen.
Werbung:
| |