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Artikel Diskussion (2)
Kauf/Kaufvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
(engl. sale )
    

Inhalt
             1. Gewährleistungsrechte

Mit Kaufvertrag wird der im BGB normierte typische Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Verkäufers darin besteht dem Käufer Besitz und Eigentum an der sachmangelfreien Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB) und die Hauptpflicht des Käufer darin den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).

1. Gewährleistungsrechte

Liegt bei einem Kaufvertrag bei Gefahrübergang ein Sachmangel vor, so hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf

  1. Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
  2. Rücktritt, § 437 Nr. 2 Alt. 1
  3. Minderung, § 437 Nr. 2 Alt. 2
  4. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, §§ 434, 437 BGB)

Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3) unabhängig von der Kenntnisnahme.

Beispiel: B hat am 10.12.2011 beim Fachhändler ein neues elektronisches Klavier gekauft. Im November 2013 versagt ein Teil der Klaviatur. B wendet sich am 18.12.2013 an den Händler. Dieser verweist zu Recht darauf, dass die Gewährleistung abgelaufen ist. Jetzt bleibt dem B nur noch die Möglichkeit eine Herstellergarantie geltend zu machen.

Das ist zunächst unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte oder neue Sachen handelt, oder ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, oder einen Verkauf unter "Privatleuten".

Will der Verkäufer für die Mängel nicht zwei Jahre einstehen kann er die Haftung grundsätzlich einzelvertraglich ausschließen oder beschränken. Das gilt allerdings nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder eine Garantie übernommen hat.

Eine Beschränkung durch AGB kommt nur für gebrauchte Sachen in Frage (Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 b BGB).

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, so gelten gem. § 474ff BGB Besonderheiten.

  • Für die ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache tritt eine Beweislastumkehr ein (§ 476 BGB).
  • Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich (§ 475 Abs. 1)
  • Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann für Neuwaren nur auf 2 Jahre und für Gebrauchtwaren nur auf 1 Jahr gesenkt werden.
  • Garantierklärungen müssen den Vorschriften des § 477 BGB entsprechen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewährleistungsrechte * Recht zum Besitz * Selbstvornahme * Erfüllungsgehilfe * Gattungskauf/Gattungsschuld * Verpflichtung/Verpflichtungsgeschäft * Tausch/Tauschvertrag * Mankolieferung * Rechtskauf * Kaufreue * sale * Schuldrecht besonderer Teil * Austauschvertrag * Sukzessivlieferungsvertrag Werbung: