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Übergabe
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Übergabe wird der Akt des tatsächlichen Besitzwechsels als zweite Voraussetzung für die Übereignung von beweglichen Sachen nach § 929 BGB bezeichnet. Da der Besitz des Veräußeres seine Legitimation ist, muss sie grundsätzlich durch ihn erfolgen. Sie kann aber auch mittels Besitzdiener oder auf Geheiß erfolgen.

Entscheidend für die Übergabe ist, dass auf Veräußererseite kein Besitz mehr verbleibt und die Erwerberseite alleinigen Besitz erhält. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Nebenbesitz angenommen wird.

Die Übergabe ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt. D.h. eine Stellvertretung ist nicht möglich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Besitzkonstitut * Übereignung * Übergabesurrogate * antizipiertes Besitzkonstitut * Kauf/Kaufvertrag * Besitz Werbung: