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§ 929 BGB Einigung und Übergabe
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.


=> Übereignung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Übereignung * § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen * § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten * Übergabe * Übergabesurrogate * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter * Geheißerwerb * Geheißerwerb * Brevi manu traditio Werbung: