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Von mittelbarem Nebenbesitz spricht eine Ansicht in der Literatur, wenn ein Besitzmittler den Besitz für zwei gleichstufige mittelbare Besitzer mittelt. Das ist dann der Fall, wenn er beim Zudstandekommen des neuen Besitzmittlungsverhältnisses das alte nicht eindeutig aufgibt.
A ist Kaufmann, er hat sich einen neuen Firmen-Lastzug unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Als er einen Kredit braucht verlangt die Bank eine Sicherheit. Daher tritt er u.a. sein Anwartschaftsrecht am Lastzug zur Sicherheit ab. Um dieses abtreten zu können, muss er auch der Bank Besitz verschaffen. Entsprechend der Mindermeinung
Eine Rolle spielt die Frage insbesondere, wenn es um gutgläubigen Eigentumsewerb gemäß § 934 BGB geht. Nimmt man entgegen der h.M. mittelbaren Nebenbesitz an, hat der alte Eigentümer seinen Besitz noch nicht vollständig verloren. Entsprechend ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 934 BGB nicht möglich.
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