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§ 476 BGB sieht eine Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht vor. Grundsätzlich müsste der
Käufer nicht nur beweisen, dass die Kaufsache mangelhaft ist sondern auch dass dieser Mangel
bereits vor Gefahrübergang bestand. Aufgrund von § 476 BGB wird in den ersten sechs Monaten vermutet, dass der Mangel bereits vor Gefahrübergang bestand. Der Käufer muss damit nur noch den Mangel beweisen, das Vorliegen bei Gefahrübergang wird vermutet (BGHZ 159, 215). Der Verkäufer muss dann beweisen, dass die Sache beim Gefahrübergang mangelfrei war.
Vereitelt der Käufer allerdings vorsätzlich oder fahrlässig eine Beweisführung, indem er z.B. das defekte Teil austauscht und entsorgt, ist von dem wahrscheinlichsten Verlauf auszugehen (BGH v. 23.11.2005, VIII ZR 43/05).
Bei einer äußeren Beschädigung soll die Vermutung nach einer verbreiten Auffassung in der Literatur nicht greifen, da äußere Schäden typischerweise jederzeit eintreten könnten, und daher keinen Rückschluss auf ein Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zuließen. Dem ist der BGH entgegengetreten. Die Vermutung greift seiner Ansicht nach nur dann nicht, wenn es sich "um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen." Da in diesen Fällen die Vermutung nahe liege, dass der Käufer den Mangel schon bei der Übergabe beanstandet hätte. Habe er dies unterlassen, spräche dies für die Vermutung, dass der Schaden bei Übergang noch nicht vorgelegen habe (BGH Urteil vom 14.9.2005 (Az. VIII ZR 363/04).
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