Von einer Mankolieferung (= Zuweniglieferung, Minus-Lieferung) spricht man bei einem Kaufvertrag, wenn weniger als die vereinbarte Menge geliefert wird.
Beispiel: A schließt mit B einen Kaufvertrag über 100 kg Bananen liefert aber nur 90 kg.
Die Mankolieferung wird im Kaufrecht wie ein Sachmangel behandelt mit den entsprechenden Rechtsfolgen, wie z.B. Nachbesserung durch Lieferung der fehlenden Menge oder Ersatzlieferung durch Neulieferung der Gesamtmenge und Rücknahme der Mankolieferung.
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