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§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung * Eigenschaftsirrtum * Inhaltsirrtum * Übermittlungsirrtum * Anfechtung, Schadensersatzanspruch * § 121 BGB Anfechtungsfrist * Nachbarschutz, Baurecht * Identitätsirrtum * Prozessvergleich, Anfechtung/Unwirksamkeit * Anfechtungsfrist * § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden * Erklärungsirrtum Werbung: