Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Auf diesen Artikel verweisen: ebay, Spaßbieter * Scherzerklärung/Scherzgeschäft * § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden