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Von einem Identitätsirrtum spricht man, wenn sich er Erklärende über die Identität des Erklärungsempfängers oder des Vertragegenstandes im Irrtum befindet. Der Identitätsirrtum berechtigt als Unterform des Inhaltsirrtums zur Anfechung gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Er ist damit dogmatisch von Eigenschaftsirrtum abzugrenzen, was in der Praxis regelmäßig schwierig und aufgrund der gleichen Rechtsfolge überflüssig ist.
Beispiel: A ist eine großer Fan des Rennfahrers S. B bietet ihm ein gebrauchtes T-Shirt an, dass von einem gleichnahmigen aber dem A nicht bekannten Rennfahrer S getragen wurde. A glaubt es handele es handele sich um ein T-Shirt von seinem Idol.
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