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Eigenschaftsirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem rechtlich erheblichen Eigenschaftsirrtum (= beachtlicher Motivirrtum, aA: Inhaltsirrtum) spricht man, wenn der Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache irrt. Der Eigenschaftsirrtum berechtigt gemäß § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung.

Beispiele: Ein vergoldeter Ring wird für echt gehalten; Das für Damenbadenmode eingestellte Fotomodell stellt sich als Mann heraus; Ein Kunstkäufer irrt über den Maler eines Bildes.

Zum Verhältnis zum Gewährleistungsrecht siehe unter Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelgewährleistung .

Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wert * Identitätsirrtum * § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums * verkehrswesentliche Eigenschaft * Irrtümer im Zivilrecht * Anfechtungsgründe Werbung: