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verkehrswesentliche Eigenschaft
(recht.zivil.materiell.at)
    

Als Eigenschaft i.S.d. eines Eigenschaftsirrtums, werden alle wertbildenden Faktoren bezeichnet: die natürliche Beschaffenheit, tatsächliche, oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nicht nur vorübergehend sind. Nicht zu den Eigenschaften zählt der Wert an sich (Brox AT, Rn. 372).

Beispiel: Wer wissentlich einen Van Gogh verkauft und dabei einen niedrigen Preis ansetzt, weil er nicht weiß, dass diese Bilder teuer gehandelt werden, kann sich nicht auf einen Eigenschaftsirrtum berufen.

Von Verkehrswesentlichkeit spricht man bei einer Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eigenschaftsirrtum * Wert * ebay, Abbruch einer Auktion * § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums Werbung: