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Als Eigenschaft i.S.d. eines Eigenschaftsirrtums, werden alle wertbildenden
Faktoren bezeichnet: die natürliche Beschaffenheit, tatsächliche, oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nicht nur vorübergehend sind. Nicht zu den Eigenschaften zählt der Wert an sich (Brox AT, Rn. 372).
Beispiel: Wer wissentlich einen Van Gogh verkauft und dabei einen
niedrigen Preis ansetzt, weil er nicht weiß, dass diese Bilder teuer gehandelt
werden, kann sich nicht auf einen Eigenschaftsirrtum berufen.
Von Verkehrswesentlichkeit spricht man bei einer Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung ist.
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