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§ 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Übermittlungsirrtum * § 121 BGB Anfechtungsfrist * Anfechtungsfrist * § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Werbung: