|
Von einem Übermittlungsirrtum spricht das Gesetz, wenn die Willenserklärung vom Erklärenden richtig an eine Person oder Einrichtung zur Übermittlung übergeben wird, von dieser aber unrichtig an den Empfänger weitergegeben wird. Der Ermittlungsirrtum kann gemäß § 120 BGB wie ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.
Werbung:
| |