Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Auf diesen Artikel verweisen: Übermittlungsirrtum * § 121 BGB Anfechtungsfrist * Anfechtungsfrist * § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden