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Erklärungsirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem Erklärungsirrtum spricht man gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, d.h. wenn er sich z.B. verspricht oder verschreibt.

Beispiel: Der Kaufmann K will einen vergoldeten Ring verkaufen, er verspricht sich und sagt zum Käufer: "Ich biete Ihnen den goldenen Ring für 35,- Euro an".

Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Irrtümer im Zivilrecht * Anfechtungsgründe Werbung: