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Versuch
(recht.straf.at.versuch)
    

Mit Versuch wird eine Straftat bezeichnet, zu der der Täter schon unmittelbar angesetzt hatte, die aber nicht vollendet wurde. Die Bedingungen für die Strafbarkeit eines Versuchs sind in den §§ 22 ff StGB geregelt.

Grund für die Strafbarkeit des Versuchs ist der Eindruck den den Betätigung des rechtsfeindlichen Willens auf die Allgemeinheit macht. Bliebe der Versuch unbestraft fürchtet man, dass eine Erschütterung des Rechtsbewusstseins und eine Gefährdung des Rechtsfriedens eintritt (Wessels, Strafrecht AT, Rn. 594).

Folgende Punkte sind bei der Versuchsprüfung zu berücksichtigen:

  1. Vorprüfung (die Notwendigkeit der Niederschrift ist im Rahmen des 1. Staatsexamens umstritten, gedanklich muß sie auf jeden Fall erfolgen).
    1. Nichtvollendung der Tat
    2. Strafbarkeit des Versuchs
  2. Tatentschluss
    1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Elemente der Tat
    2. Eventuell sonstige subjektive Merkmale
  3. Unmittelbares Ansetzen
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Schuld
  6. Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB

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Auf diesen Artikel verweisen: unmittelbares Ansetzen * § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs * unechtes Unterlassungsdelikt, Versuch * Versuch, Vorprüfung * Ausspähen von Daten * § 240 StGB Nötigung * Versuch, fahrlässiger Delikte * Delikte, Einteilung * inchoate offense * Einverständnis, Voraussetzungen * Vorbereitungshandlung * Steuerhinterziehung Werbung: