Im Strafrecht spricht man vom Rücktritt, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Rechtfolge des Rücktritts ist Straflosigkeit, die allerdings nur hinsichtlich des unvollendeten Delits eintritt. D.h. die im Rahmen des geplanten dann aber aufgegebenen Totschlagversuchs eingetretene Körperverletzung bleibt gemäß § 223 StGB strafbar.
Die kriminalpolitische Theorie begründet die Straflosigkeit damit, dass man dem Täter jederzeit einen Anreiz zum Abbruch der Tat geben muss, um so die gefährdeten Rechtsgüter zu retten (dem Täter "eine goldene Brücke zum Rückzug bauen", RGSt 73, 52 60; Puppe, NStZ, 84, 490), während die Verdienstlichkeitstheorie annimmt, dass durch den Rücktritt der Unwert des Versuchs teilweise wieder ausgeglichen wird und daher die Strafbedürftigkeit entfällt (Schröder, JuS 1962, 81).
Für einen Straflosigkeit bei unbeendetem Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- kein fehlgeschlagener Versuch
- kein beendeter Versuch
- freiwilliges Aufgeben der weiteren Ausführung
Für einen Straflosigkeit bei beendetem Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 Alt. StGB müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- kein fehlgeschlagener Versuch
- kein unbeendeter Versuch
- freiwilliges Verhindern der Vollendung
Tritt der Erfolg trotz der Bemühungen des Täters ein, so ist ein Rücktritt nicht möglich. Das gilt auch, wenn die Bemühungen nur wegen höherer Gewalt oder Eingreifens eines Dritten scheitern. Der Täter trägt insoweit das gesamte Risiko.
Tritt der Erfolg bei beendetem Versuch ohne Zutun des Täter nicht ein, so ist ein Rücktritt nur möglich, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht hat.
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