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Unter dem Punkt Tatentschluss ist bei der Versuchsprüfung zu untersuchen, ob der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale der vorgesehenen Tat hatte und ob die eventuell notwendigen sonstigen subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen (wie z.B. Die Aneignungsabsicht bei § 242 StGB Diebstahl).
Fehlt es an einem dieser Elemente liegt kein Versuch vor.
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