Das Ausspähen von Daten wird in
§ 202a StGB unter Strafe gestellt und
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Es handelt aufgrund des Strafrahmens um ein
Vergehen. D.h. der
Versuch des Ausspähen wird nicht
bestraft.
Folgende Voraussetzungen
müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein: