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Verschaffen der Daten, § 202a StGB
(it.recht.straf und recht.straf.bt.202a)
    

Ein Verschaffen der Daten liegt vor, wenn der Täter unter Überwindung der besonderen Sicherung die Daten kopiert oder von Ihnen Kenntnis nimmt. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter nur die Verfügungsmacht über die Daten erhält.

Ein Verschaffen liegt z.B. vor, wenn ein Täter sich durch den Einsatz von "Trojanern Passwörter verschafft. Umstritten ist, ob das reine Hacken von Computersystemen auch ein Verschaffen in diesem Sinn ist.

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