slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Schwarzsurfen
(it und it.recht)
    

Mit Schwarzsurfen wird das Mitnutzen eines Internetzugangs ohne Wissen des Inhabers bezeichnet. Schwarzsurfen wird mit der Verbreitung von ungeschützten W-Lan-Zugängen immer mehr zum Problem.

Ob Schwarzsurfen strafbar ist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kommen in Betracht sowohl das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und die Leistungserschleichung (§ 265a StGB). Zusätzlich ist an Betrug zu denken (Siehe Tröndle/Fischer § 265a Rn. 18).

Bei Nutzung eines ungeschützten WLAN-Anschlusses hat das LG Wuppertal mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) eine Strafbarkeit abgelehnt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: