Mit Schwarzsurfen wird das Mitnutzen eines Internetzugangs ohne Wissen des Inhabers bezeichnet. Schwarzsurfen wird mit der Verbreitung von ungeschützten W-Lan-Zugängen immer mehr zum Problem.
Ob Schwarzsurfen strafbar ist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich
kommen in Betracht sowohl das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und die Leistungserschleichung (§ 265a StGB). Zusätzlich
ist an Betrug zu denken (Siehe Tröndle/Fischer § 265a Rn. 18).
Bei Nutzung eines ungeschützten WLAN-Anschlusses hat das LG Wuppertal mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) eine Strafbarkeit abgelehnt.
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