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Ausspähen von Daten
(it.recht.straf)
    

Das Ausspähen von Daten wird in § 202a StGB unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es handelt aufgrund des Strafrahmens um ein Vergehen. D.h. der Versuch des Ausspähen wird nicht bestraft.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:

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Auf diesen Artikel verweisen: Portscan/Technik, Strafbarkeit * Schwarzsurfen * IT-Delikte * Identitätsdiebstahl * Phishing/Phishing-eMails * Strafbarkeit des Hackens Werbung: