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Von einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang geht man im Strafrecht aus, wenn der Berechtigte sein Interesse an der Geheimhaltung durch geeignete Schutzmaßnahmen zum Ausdruck bringt. Zugang meint jede technische und physische Einwirkungsmöglichkeit auf Datenträger ebenso wie den physischen Zugang zu dem System an sich. Die Sicherung kann mechanisch, soft- oder hardwaretechnisch gelöst sein.
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