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unmittelbares Ansetzen
(recht.straf.at.versuch)
    

Inhalt
             1. abweichende Theorien
             2. Bei Qualifikation

Mit unmittelbarem Ansetzen wird beim Versuch die Grenze zum Versuchsbeginn bezeichnet. Wann von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen ist, ist umstritten.

Entsprechend der herrschenden gemischt subjektiv-objektiven Theorie setzt der Täter unmittelbar an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat Handlungen ausführt, die bei ungestörtem Fortgang unmittelbar ohne weitere wesentliche Zwischenakte oder Zäsur in die Ausführung der Tat münden sollen. Bloße Vorbereitungshandlungen überschreiten diese Grenze nicht.

Beispiel 1: B will eine Bank überfallen. Nachdem er die Strumpfmaske aufgesetzt und begonnen hat die Straße zur gegenüberliegenden Bank zu überqueren wird er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. B hatte hier schon unmittelbar angesetzt.

Beispiel 2: B will eine Bank überfallen. Beim dem Versuch die Straße zur gegenüberliegenden Bank mit der Strumpfmaske in der Hosentasche zu überqueren, wird er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. B hatte hier noch nicht unmittelbar angesetzt.

1. abweichende Theorien

Die formal-objektive Theorie verlangt, dass der Täter mit der Tatausführung beginnen muss. Den materiell-objektiven Theorien genügen alle Akte die bei natürlicher Betrachtung als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheinen oder bereits eine Gefährdung des Handlungsobjektes bewirken. Für die subjektive Theorie kam es allein auf das Vorstellungsbild des Täters an. Die heute herrschende gemischt subjektiv-objektive Theorie kombiniert die verschiedenen Ansätze.

2. Bei Qualifikation

Der Beginn mit der Verwirklichung von qualifizierenden Umständen genügt nur dann zur Überschreitung der Schwelle zum Versuch, wenn im unmittelbaren Anschluss die Verwirklichung des Grundtatbestandes erfolgen sollte.

Bei Mittäterschaft genügt es, wenn einer der Täter nach den Regeln der herrschenden subjektiv-objektiven Theorie unmittelbar ansetzt (sog. Gesamtlösung, BGHSt 39, 236). Bei mittelbarer Täterschaft wird die Grenze zum Versuch überschritten wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt oder wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen so aus der Hand gibt, dass nach seinen Vorstellungen der Angriff auf das Opfer ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsausführung übergeht.

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