Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich
Handlungen die beim Versuch noch nicht zum
Überschreiten der Schwelle zum Versuchsbeginn führen.
Damit sind sie grundsätzlich nicht strafbar. In vom Gesetz bezeichneten Ausnahmen ist aber auch die Vorbereitung von Straftaten strafbar. Z.B. bei § 83 StGB Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.
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