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Versorgungsausgleich
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Verzicht/Ausschluss
             2. Verfahren/Berechnung
             3. Ehedauer
             4. Ausgleich
             5. Abänderung
             6. Auslandsbezug
             7. Tod des Berechtigten
             8. Übergangszeit

Mit Versorgungsausgleich wird der Ausgleich verschieden hoher Anwartschaften auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten nach Scheidung einer Ehe bezeichnet. Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist eine Teilung der erworbenen Anwartschaften und eine Absicherung des Ehepartners der keine oder nur geringe eigene Anwartschaften hat. Der Versorgungsausgleich wurde mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs geändert ab dem 1.9.2009.

Beispiel: A und B haben 1975 geheiratet. Die A hat dem B mit Beginn der Ehe den Haushalt geführt und war daher nicht berufstätig. B dagegen ist während der gesamten Ehezeit arbeiten gegangen. Nach 30 Ehejahren verläßt B die A. A hat keinerlei Anwartschaften in der Rentenversicherung, B hat während der Ehe eine Anwartschaft auf 2100,- DM/Monat erworben. Diese Anwartschaft wird der B zur Absicherung ihrer Altersversorgung hälftig übertragen, d.h. sie bekommt Anwartschaften in der Rentenversicherung i.H.v. 1050,- DM/Monat, während B Anwartschaften in entsprechender Höhe verliert.

Der Versorgungsausgleich ersetzt die Geschiedenenwitwenrente.

1. Verzicht/Ausschluss

Das Gesetz sieht in § 6 Nr. 2 VersAusglG vor, dass die Beteiligten den Versorgungausgleich ganz oder teilweise ausschließen können. Dabei ist gesetzeskonform von einem Ausschluss zu reden. Oft wird Begriff Verzicht synonym verwandt. Dies kann Formulierungstechnisch zu Verwechslung mit dem schuldrechtlichen Verzichtsvertrag führen.

2. Verfahren/Berechnung

Nach Zustellung des Scheidungsantrages übersendet das zuständige Familiengericht Fragebogen zum Versorgungausgleich. Dort sind vom jeweiligen Gatten alle Anwartschaften anzugeben. Das Gericht muss dann entscheiden, welche einzubeziehen sind und für diese Auskünfte bei dem Leistungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften (Ehezeitanteil) einholen.

Nach altem Recht mussten unterschiedliche dynamische Anwartschaften mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gemacht werden, z.b. mittels der Barwertverordnung. Der Ausgleich erfolgte dann soweit wie möglich über die Gesetzliche Rentenversicherung.

Beispiel: A hat in der gesetzlichen Rentenversicherung 400,- Anwartschaften und 200,- aus Beamtenversorgung, insgesamt 600,-. Seine Frau B hat nur in der Rentenversicherung 700,- Euro Anwartschaften. Die Differenz beträgt 100,-. Hier erhält die B 50,- Gutschrift in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3. Ehedauer

Im neuen Versorgungausgleichsrecht wird bei einer Ehedauer bis zu drei (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) Jahren der Versorgungsgleich nicht von Amtswegen durchgeführt, er muss vielmehr von einem der beiden Partner beantragt werden.

4. Ausgleich

Der Ausgleich ist vorrangig öffentlich-rechtlich und subsidiär schuldrechtlich vorzunehmen. Der öffentlich-rechtliche Ausgleich führt zu einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Berechtigten.

Der Ausgleich wird in jeder Anwartschaft intern durchgeführt. Dort wo dies ausnahmsweise nicht möglich ist, z.B. bei Ruhegehaltsansprüchen von Beamten, wird der Ausgleich gemäß §§ 14 ff VersAusglG extern durchgeführt.

5. Abänderung

Eine Abänderung eines Versorgungsausgleich ist gemäß § 10a VAHRG möglich.

6. Auslandsbezug

Sind beide Parteien ausländische Staatsangehörige ist ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 EGBB auch bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Scheidung angehörten. Allerdings kann er unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag durchgeführt werden.

Das französische und das iranische Recht kennen z.B. keinen Versorgungsausgleich. Das Recht der Schweiz kennt einen Versorgungsausgleich.

7. Tod des Berechtigten

§ 4 VAHRG.

8. Übergangszeit

Das neue Recht findet zunächst für alle Verfahren Anwendung die nach dem 1.9.2009 anhängig werden. Ab 1.9.2010 findet es dann auch auf alle Verfahren Anwendung, die noch nicht erstinstanzlich entschieden sind.

In alten Verfahren kommt eine Abänderung nach dem § 10a VAHRG ersetzenden Paragraphen wegen Gesetzesänderung in Betracht.

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