(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
Auf diesen Artikel verweisen: § 9 VersAusglG Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen * Art. 17 EGBGB Sonderregelungen zur Scheidung * § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit * Versorgungsausgleich