Im Versorgungsausgleich werden gemäß § 2 VersAusglG alle Anrechte ausgeglichen, die auf eine Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung gerichtet sind und durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind (z.B. Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Lebensversicherungen, berufsständische Versorgungen, Alterversorgung Landwirte).
Darunter fallen auch ausländische Anrechte. Eine Übertragung ist aber nur möglich, wenn es das Recht vorsieht und zudem bilaterale Abkommen mit dem jeweiligen Land bestehen.
Anrechte nach dem Altervorsorgeverträgezertifzierungsgesetz werden unabhängig von ihrer Leistungsform berücksichtigt, d.h. auch dann, wenn die Versicherung auf eine Einmalzahlung gerichtet ist. Soweit ein Versicherung nicht unter das
Nicht berücksichtigt werden rein steuerlich finanzierte Anwartschafen (Beispiel: Volksrente in Schweden), Anwartschaften die aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinns erworben wurden und Entschädigungsrenten und von Dritten geschenkte Anwartschaften. Weiterhin werden Versorgungen aus nicht Rentenzwecken (Übergangsgelder, Abfindungen, Leibrenten) nicht berücksichtigt.
Ist eine private Rentenversicherung eine Anwartschaft im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) so unterfällt sie immer dem Versorgungsausgleich, auch wenn die Leistung in Form einer Einmalzahlung erfolgt. Bei anderen privaten Versicherungen kommt es darauf an, wie geleistet wird und ob ein Wahrecht besteht:
Besteht bei einer privaten Kapitallebensversicherung ein Rentenwahlrecht, d.h. hat der Versicherte die Wahl, die Versicherung nicht als Einmalkapital sondern als Rente auszahlen zu lassen, ist für die Einbeziehung nach dem Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts zu unterscheiden. "Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem Rentenanrecht wird. (...) Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genannten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht."(BGH V. 5.3.2003 Az. XII ZB 53/98 FamRZ 2003, 664)
Handelt es sich dagegen um eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht verhält es sich umgekehrt. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts, die bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgen kann (BGH V. 5.3.2003 Az. XII ZB 53/98 FamRZ 2003, 664), ist die Versicherung nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Wird das Wahlrecht nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt, ist die Entscheidung wiederum nach § 10a VAHRG abzuändern. Ist der Zugewinnausgleich zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen oder verjährt, wird diese Lebensversicherung in beiden Systemen nicht berücksichtigt.
Nach alter Rechtslage wurden gemäß § 1587 BGB alle Anwartschaften ausgeglichen, die auf eine Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung gerichtet sind und durch Arbeit oder Vermögen eines Ehegatten in der Ehe geschaffen oder aufrechterhalten worden sind Dabei kam es nicht auf die Herkunft des Vermögens an.
Nicht berücksichtigt wurden geschenkte Anwartschaften (Opa zahlt für verheiratete Enkelin direkt in eine private Rentenversicherung ein).
War eine Betriebrente noch nicht unverfallbar konnte sie im öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich nicht berücksichtigt werden. Sie musste dann zwangsläufig durch schuldrechtlichen Versorgungausgleich ausgeglichen werden.
Auch degressive Renten konnten im alten Recht nur im schuldrechtlichen Versorgungausgleich berücksichtigt werden.
Bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht wurde danach unterschieden
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