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Unterhaltsprivileg
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Mit Unterhaltsprivileg wird der Umstand bezeichnet, dass ein Rentner/Pensionist nach Durchführung des Versorgungsausgleichs mit seinem von ihm geschiedenen Partner soweit er noch an diesen Unterhalt zahlt, bis zum Renteneintritt des Partners weiter die in Höhe seiner Unterhaltszahlungen ungekürzte Rente erhält (§ 33 VersAusglG).

Dies gilt nur für Rentenansprüche aus den sog. Regelsicherungssystemen (siehe § 32 VersAusglG)

Beispiel: A und B waren 20 Jahre verheiratet. Mit 65 geht A in Rente, ohne Ausgleich erhielte er monatlich 2.494,68 EUR Rente. Bei dem Versorgungsausgleich wurden der 10 Jahre jüngeren B die Hälfte der in der Ehe erworbenen Anwartschaften des B übertragen, so dass sich dessen Rente um 416,02 auf 2.078,66 vermindert. Da die B ein Einkommen von 1864,- hat ist B zu Unterhalt i.H.v. 315,- verpflichtet. Er kann daher die Rentenkürzung bis zum Renteneintritt der B um 315,- aussetzen lassen:

Gatte ExGatte
Anwartschaften RentenVers ohne VA 2.494,68 € 200,00 €
Ehezeitanteil der Anwartschaften 832,04 € 0,00 €
Ausgleich durch Mann -416,02 € 416,02 €
Ausgleich durch Frau 0,00 € 0,00 €
Anwartschaften RentenVers nach VAA 2.078,66 € 616,02 €
Rente ohne VA 2.494,68 €
Einkommen ExGatte 1.864,00 €
Differenz 630,68 €
Unterhaltspflicht 315,34 €
Rente mit VA 2.078,66 €
Einkommen ExGatte 1.864,00 €
Differenz 214,66 €
Unterhaltspflicht 107,33 €
Anpassung n. § 33 III 315,34 €
Rente n. Anp. 2.394,00 €
Einkommen ExGatte 1.864,00 €
Differenz 530,00 €
Unterhaltspflicht 265,00 €
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