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Ehezeitanteil/In-Prinzip, Für-Prinzip
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich der für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeitanteil aus den während der Ehe jährlich erworbenen Entgeltpunkten. Dabei sind nach dem IN-Prinzip auch Anwartschaften außerhalb der Ehezeit zu berücksichtigen, soweit sie in der Ehezeit durch Einmalzahlungen begründet wurden, während umgekehrt Anwartschaften in der Ehezeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie durch Einmalzahlungen nach der Ehezeit begründet wurden.

Beispiel: A heiratet am 1.1.1990 die B. Er hat vor der Ehe Abitur gemacht und fünf Jahre studiert. In der Rentenversicherung sind ihm nur drei Jahre Ausbildungszeit anerkannt worden. Nach der Heirat beschließt der gutverdienende A, die durch das Studium entstandene Lücke in der Rentenversicherung zu schließen und leistet gemäß § 207 SGB VI für diese Zeit eine freiwillige Nachzahlung. Kommt es aufgrund Scheidung zum Versorgungsausgleich ist diese Zahlung nach dem IN-Prinzip im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Dabei ist zu beachten, dass die Auskünfte der Rentenversicherer auf dem Für-Prinzip basieren, so dass nicht erkennbar ist, aus welchen Zeiträumen das Geld stammt, d.h. im oben genannten Beispiel würde die Auskunft der Rentenversicherung für A die in der Ehe geleistete Zahlung als Zahlungen in der Ausbildungszeit ausweisen.

Bei der Beamtenversorgung und Betriebsrenten wird das Ruhegehalt mit der Ehedauer multipliziert und durch die erwartete Gesamtdauer dividiert. D.h. hier kann es nach Ende des Versorgungsausgleichs zu Veränderungen kommen, die die Ehezeit betreffen. Diese Veränderungen sind dann über § 10a VAHRG geltend zu machen.

Das Ruhegehalt von Beamten berechnet sich nach: ruhegehaltsfähige Bezüge x Ruhgegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz steigt für jedes Jahr der Verbeamtung um 1,79375 % bis zur Grenze von 71,75 %.

Beispiel: B ist Beamter beim Bund. Er hat Bezüge von 4.500,- Euro. Diese sind mittlerweile voll ruhegehaltsfähig. Er wird voraussichtlich nach insgesamt 38 Jahren aus dem Diesnt auscheiden. Dann läge sein Ruhegehaltssatz bei 68,1625 % (38 * 1,79375). D.h. er erhielte ein Ruhegehalt von 3.067,31 pro Monat. Da B 20 Jahre mit der C verheiratet war, ergibt sich ein Ehezeitanteil von 1614,34 pro Monat.

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