Mit Unterhaltsbegrenzung wird die Möglichkeit des § 1578b BGB bezeichnet, Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen oder in der Höhe herabzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt gibt es die Möglichkeit Beschränkung gemäß § 1611 BGB.
- Kein Anspruch nach § 1570 BGB (§ 1570 Abs. 2 BGB verdrängt § 1578b)
- kein Vorliegen ehebedingten Nachteile, wenn diese Vorliegen kommt nur eine Reduzierung des Anspruchs auf die Höhe des ehebedingten Nachteils in Betracht.
- keine Unbilligkeit der Herabsetzung/Begrenzung, diese
- sinkt mit zunehmender Dauer der Unterhaltszahlung und
- bei weiteren Umständen auf Seiten des Verpflichten und
- steigt
- mit steigender Ehedauer, wegen wirtschaftlicher Verflechtung und nacheherlicher Solidarität
- wenn die Belange eines betreuten Kindes zu wahren sind,
- wenn die Befristung/Herabsetzung mit Blick auf Alter oder Krankheiten des Berechtigten und Ehedauer nicht zumutbar ist (führt nur in Ausnahmefällen zu einem Wegfall der Begrenzung)
Liegen die Voraussetzungen vor ist auf einen der Ehedauer entsprechenden Zeitraum zu befristen (Vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1250). Besteht ein ehebedingter Nachteil kann nur auf den angmessenen Bedarf herabgesetzt werden.
- keine Unbilligkeit der Herabsetzung, siehe oben.
Liegen die Voraussetzungen vor ist auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen, bzw. auf einen ganz grob der Ehedauer entsprechenden Zeitraum zu befristen (Vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1250).
Eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf kommt grundsätzlich auch schon während einer laufenden Kindesbetreuung in Betracht (BGH v. 18.3.2009 Az. XI ZR 74/08).
Bei der Abänderungen von Titeln die vor 2008 ergangen sind:
- Wesentlichkeit der Änderung
- Zumutbarkeit mit Blick
Auch beim Betreuungsunterhalt sollte aus Sicht des Pflichtigen eine Begrenzung/Befristung beantragt werden um mittels einer entsprechenden Feststellung im Urteil einer späteren Präklusion vorzubeugen.
Die Beweislast für die Tatsachen, die die Begrenzung/Befristung oder Beschränkung begründen trägt der Pflichtige. Hat er Umstände dargelegt, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile begründen, trifft den Berechtigten eine sekundäre Beweislast. Der Berechtigte muss substantiiert die Umstände darlegen und beweisen, die gegen eine Begrenzung oder Beschränkung sprechen (BGH v. 14.11.2007, Az. XII ZR 16/07). Für den Beweis ehebedingter Nachteile durch den Berechtigten siehe BGH Urteil vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08.
Wenn feststeht, dass keine ehebedingten Nachteile gegeben sind oder bis wann ehebedingte Nachteile gegeben sind ist eine Befristung mit auszusprechen. Steht nicht fest, wie lange die ehebedingten Nachteile fortwirken ist eine Befristung nicht mitauszusprechen. Es obliegt dann dem Unterhaltsschuldner zur gegebener Zeit einen Abänderungantrag zu stellen.
Der Verpflichtete muss schon in der ersten Instanz, soweit möglich, alles zur Befristung des nachehelichen Unterhalts vortragen um eine spätere Präklusion zu verhindern.
Wird die Befristung, obwohl sie mitauszusprechen war, nicht mitausgesprochen, ist der Beschluss rechtsfehlerhaft und muss mit der Beschwerde angegriffen werden, da ansonsten bei einem späteren Verfahren die Präklusion droht.
Ein ehebedingter Nachteil kann nicht darin gesehen werden, dass der Berechtigte während der Ehe keine oder nur kaum Rentenanwartschaften aufbauen konnte, da dies über den Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde (BGH V. 17.4.2008 Az. XII ZR 107/06).
Solange eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhaltes noch nicht eingetreten ist, kann über eine Befristung/Begrenzung des Unterhalts nicht entschieden werden.
Für weitere Urteile siehe bei den jeweiligen Unterhaltstatbeständen (Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt).
Werbung:
|