Mit Betreuungsunterhalt wird unter anderem der Unterhalt bezeichnet, den ein Ehegatte oder eine nichteheliche Partnerin an den anderen nach einer Trennung wegen Betreuung eines Kindes zu zahlen hat (§ 1570 und § 1615l Abs. 2 BGB).
Der Betreuungsunterhalt wird zeitlich aufgeteilt: In den sogenannten Basis- und den Billigkeitsunterhalt. Dabei wird der Basisunterhalt (§ 1570 Abs. 1 BGB) pauschal für die ersten drei Jahre nach der Geburt gewährt, der betreuende Elternteil hat hier die Wahl, ob er arbeiten geht oder nicht. Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs ist zwischen den Tatbeständen des 1570 BGB und § 1615l Abs. 2 BGB zu unterscheiden
Beispiel: A und B waren seit 2002 verheiratet. 2004 wurde ihre Tochter D geboren. A und B sind beide arbeiten gegangen. A Vollzeit, B halbtags. 2005 ist die Beziehung so belastet, dass A auszieht. B stellt sofort ihre Arbeitstätigkeit ein, und kümmert sich nur noch um D. A schuldet hier den vollen Basisunterhalt.
Der Billigkeitsunterhalt ab dem 3. Lebensjahr wird dagegen nur gewährt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dieser erfordert aber keinen abrupten Übergang zu einer Vollzeittätigkeit, sondern kann auch als stufenweise Anpassunge erfolgen (BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08). Dabei sind sowohl kind- als auch elternbezogene Belange zu berücksichtigen, d.h. Betreuungsunterhalt ist weiter zu gewähren:
- wenn das Kind nicht fremdbetreut wird und auch nicht werden kann oder
- wenn eine Arbeitsaufnahme der Mutter aufgrund des
- Vertrauens in die Rollenverteilung in der vorhergehenden Ehe/Beziehung
- Betreuungsbedarfs des aus der Fremdbetreuung zurückkehrenden Kindes
überobligatorisch wäre
Für 2a reicht dem BGH ein fünfeinhalbjähriges Zusammenleben mit dem nichtehelichen Vater um einen einjährigen Übergangszeitraum nach Ablauf des Basisunterhaltes zu rechtfertigen (Vgl. BGH vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08).
Mit Fremdbetreuung ist grundsätzlich die Betreuung durch professionelle Einrichtungen gemeint. Allerding hat der BGH (Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09 | BGB § 1570 I) bezüglich des Vaters entschieden:
[28] Grundsätzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet (vgl. Empfehlung 5 des Arbeitskreises 2 des 18. Deutschen Familiengerichtstages). Maßstab dafür ist auch im Rahmen des § 1570 BGB das Kindswohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, ist diese grundsätzlich vorgreiflich (vgl. auch NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 12).
Ein Verweis auf eine Betreuung durch Verwandte kommt in Betracht, wenn diese zuverlässig sind, und bereit sind einen vertraglich gesicherten Anspruch auf Betreuung zu schaffen. Weiterhin muss ein intaktes Verhältnis zum betreuenden Elternteil bestehen, so dass dieser darauf vertrauen kann, dass in seinem Sinne erzogen wird und es nicht zu einer negativen Beeinflussung des Kindes kommt (Vgl. Kemper in Schulze, HK BGB § 1570 Rn. 15).
Hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs ist zwischen § 1570 BGB (Ehegatte) und 1615l BGB (nichtehelicher Partner) zu unterscheiden. Bei dem Gatten richtet sich die Unterhaltshöhe nach dem was er ohne die Betreuung verdienen könnte. Gegebenenfalls ist dieser Anspruch um Aufstockungsunterhalt zur ergänzen.
Auch der nichteheliche Partner soll nur so gestellt werden, wie er ohne die Geburt des Kindes stünde. D.h. der Bedarf bemisst sich nach der Höhe des Einkommens vor Kindesgeburt, wird aber begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz. Hat der betreuende Partner vor Geburt kein oder ein sehr geringes Einkommen, ist von einem Mindestbedarf in Höhe des kleinen Selbstbehalts (z.Z. 770,-) auszugehen (BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08).
Gedeckelt ist der Anspruch bei § 1570 BGB und § 1615l BGB wie bei allen Unterhaltsansprüchen durch den Halbteilungsgrundsatz, die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Selbstbehalts.
Geht der betreuende Partner arbeiten, wird ein Teil des daraus erzielten Entgelts als überobligatorisch bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: A und B waren seit 2002 verheiratet. 2004 wurde ihre Tochter D geboren. A und B sind beide arbeiten gegangen. A Vollzeit, B halbtags. 2005 ist die Beziehung so belastet, dass A auszieht. B behält ihre Arbeitstätigkeit bei. A schuldet hier den Basisunterhalt unter teilweiser Berücksichtigung des Einkommens der B auf Basis des Halbteilungsgrundsatzes.
Vor der Reform zum 1.1.2008 galt für den Betreuungsunterhalt das sog. Altersphasenmodell, dass grundsätzlich als überholt gilt.
Zeichnete sich zunächst aber ab, dass sich auch vor dem Hintergrund der neuen Gesetze ein neues Alterphasenmodell entwickelt (Vgl. BGH NJW 2008/09, 588, 593 und Nr. 17.1 der Unterhaltsgrundsätze der OLGe) hat BGH hat dies mit Urteil vom 18.3.2009 (Az. XII ZR 74/08) wieder eingeschränkt. Der BGH hart dort entschieden, dass in dem Umfang in dem eine Nutzung von externer Betreuung möglich ist, der betreuende Elternteil sich nicht mehr auf eine Betreuungsnotwendigkeit berufen kann. Dies widerspricht einem staren altersabhängigen Phasenmodell.
Der BGH betont weiterhin, dass auch bei Betreuungsmöglichkeiten nachrangig zu berücksichtigen ist, ob der Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist oder ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung besteht. Dieser überobligationsmäßige Anteil ist bei jüngeren Kindern idR höher anzusetzen als bei ältern (Vgl. BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08).
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